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   BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R   

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BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R (https://dejure.org/2009,2974)
BSG, Entscheidung vom 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R (https://dejure.org/2009,2974)
BSG, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - B 13 R 59/08 R (https://dejure.org/2009,2974)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut - Barabhebung durch ec-Karte am Geldautomaten

  • openjur.de

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut; Barabhebung durch ec-Karte am Geldautomaten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückruf von Rente durch die Rentenversicherung wegen Überweisung nach dem Tod des Leistungsberechtigten und Abhebung am Automaten durch einen Unbekannten

  • Judicialis

    SGB VI F: 27.12.2003 § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1; ; SGB VI F: 27.12.2003 § 118 Abs 3 S 1; ; SGB VI F: 27.12.2003 § 118 Abs 3 S 2; ; SGB VI F: 27.12.2003 § 118 Abs 3 S 4; ; SGB VI § 118 Abs 4 S 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 118 Abs. 3; SGB VI § 118 Abs. 4
    Rückforderung nach dem Tod des Rentenberechtigten überzahlter Rentenbeträge vom Kreditinstitut, Bargeldabhebung mittels PIN und EC-Karte durch einen Unbekannten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 509 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
    Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Verfügenden nicht benennen kann (Anschluss an BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).

    Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist ergänzend auf das Urteil des 5a. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R).

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an, nach der Barabhebungen am Geldautomaten durch einen Unbekannten mittels ec-Karte und Geheimzahl des verstorbenen Versicherten regelmäßig "anderweitige Verfügungen" iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sind.

    Schon der Wortlaut schließt jedoch - wie der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 15) zutreffend ausgeführt hat - die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch Unbekannte nicht aus.

    b) Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) an, dass es im Rahmen des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI für die "Verfügungsberechtigung" des durch die Eingabe der richtigen Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzers nicht darauf ankommt, ob diese Person zu der von ihr vorgenommenen Bargeldabhebung am Geldautomaten auch materiell berechtigt war.

    Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).

    Wenn das Gesetz in dieser Situation den den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindernden bzw vernichtenden Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI an die Bedingung knüpft, dass über den der Rentenüberweisung entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden sei, kann, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) zu Recht hingewiesen hat, gerade nicht unterstellt werden, es verlange eine materielle Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen.

    Anderenfalls würde nämlich dem Geldinstitut, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 21) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") eine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt.

    Das Gegenteil ist der Fall, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 23 bis 27) zutreffend hingewiesen hat.

    Ohnehin erscheint im Rahmen der Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen nach § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI eine Betrachtung nach Risikosphären nicht geboten (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).

    Deshalb erschiene es bei einer Betrachtung nach Risikosphären auch eher sachgerecht, dem verstorbenen Kontoinhaber bzw seinen Erben als neue Kontoinhaber das Haftungsrisiko gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei einem eventuellen Missbrauch der auf dem Rentenüberweisungskonto ausgestellten ec-Karte tragen zu lassen (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).

    Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe die objektive Unmöglichkeit des Geldinstituts, Namen und Anschrift dieser Person zu benennen, mit dem Wegfall des Auszahlungseinwands des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sanktionieren wollen, sind nicht ersichtlich (BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 30).

    Für diesen Fall trifft das Gesetz keine Regelung (BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 29, 31).

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
    Dem Begehren der Klägerin auf Rücküberweisung dieses Betrags kann die Beklagte jedoch den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI entgegenhalten, weil bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 13.2.2006 über den der fehlüberwiesenen Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 65 f; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war.

    Ab diesem Zeitpunkt hat nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 70).

    Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).

    Dieser bewirkt, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die auf dem Rentenüberweisungskonto nach dem Tode des Versicherten zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung getroffen worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind, sofern zum Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem dortigen Guthaben erfolgen kann (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 73 f).

  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87

    Wegnahme einer Scheckkarte

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
    Dies ergibt sich bereits aus der Zuteilung der geheim zu haltenden PIN (vgl Bundesgerichtshof [BGH], NJW 1988, 979, 980; Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 808 RdNr 3; Pour Rafsendjani/Eulenburg, juris PraxisKomm-BGB, 4. Aufl 2008, § 808 RdNr 52; Buck-Heeb in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Komm, 3. Aufl 2008, § 808 RdNr 2; Marburger in Staudingers Komm zum BGB, 2002 § 808 RdNr 4 mwN).

    Die ec-Karte ist auch kein Inhaberpapier nach § 807 BGB, weil das die Karte ausstellende Bankinstitut gerade nicht dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will, sondern nur dem durch die bedingungsgemäß geheim zu haltende PIN ausgewiesenen Karten- und Kontoinhaber (vgl BGH NJW 1988, 979, 980; Pour Rafsendjani/Eulenburg aaO, § 807 RdNr 18; Buck-Heeb aaO, § 807 RdNr 4; Marburger aaO, § 807 RdNr 6).

    Das kartenausgebende Geldinstitut hat insoweit keine Handhabe, dem durch Eingabe der Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzer derartige Bargeldverfügungen am Geldautomaten zu verweigern, selbst wenn davon auszugehen ist, dass es das Geld nicht jedem beliebigen Benutzer des Automaten übereignen will, sondern nur dem legitimierten und (materiell) berechtigten Benutzer, dem die für die Bargeldabhebung am Geldautomaten erforderliche Karte und Geheimzahl auch persönlich zugeteilt worden ist (vgl BGH NJW 1988, 979, 980 f; Landgericht Frankfurt, NJW 1998, 3785; Bassenge in Palandt aaO, § 929 RdNr 3; Beckmann in juris PraxisKomm-BGB, 4. Aufl 2008, § 929 RdNr 32; Kindl in Bamberger/Roth, Beck"scher Online-Komm zum BGB, § 929 RdNr 19, Stand: November 2008; Gößmann aaO, § 54 RdNr 12).

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
    Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode der D. als Rentenberechtigte auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) "auf andere Weise" erledigt hat (vgl BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 63).

    Schließlich liegt auch ein ordnungsgemäßes Rücküberweisungsverlangen (s hierzu BSGE 82, 239, 245 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 59) vor: Der Renten Service der Deutschen Post hat als "überweisende Stelle" die Beklagte am 13.2.2006 aufgefordert, einen Betrag von 728, 28 Euro als zu Unrecht erbracht zurückzuüberweisen.

    Dem Begehren der Klägerin auf Rücküberweisung dieses Betrags kann die Beklagte jedoch den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI entgegenhalten, weil bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 13.2.2006 über den der fehlüberwiesenen Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 65 f; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war.

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
    Das Geldinstitut soll aber weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten müssen (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34).

    Aber selbst wenn man eine solche Kartenverfügung am Geldautomaten noch als "anderweitige Verfügung" betrachten wollte, dürfte deren Berücksichtigung im Rahmen des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nicht in Betracht kommen, weil es sich bei dieser Bestimmung auch um eine "Schutzvorschrift für die Bank" (BSGE 83, 176, 182 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 36) handelt und ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Nichtkenntnis der fehlenden (materiellen) Berechtigung für die Kartenverfügung über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag nicht besteht.

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach dem Tode) oder seine Erben (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R, RdNr 19, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Erst dann also, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger (ganz oder teilweise) begründet entgegenhalten kann, dass über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei (§ 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI), kommt der weitere Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI überhaupt erst in Betracht (stRspr, zB Senatsurteil vom 13.11.2008 aaO, RdNr 56 mwN).

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
    Die ec-Karte ist kein qualifiziertes Legitimationspapier ("hinkendes Inhaberpapier") nach § 808 BGB, wie zB das Sparbuch (s hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 87/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), weil die ausstellende Bank nicht nur gegen Aushändigung der Karte zur Leistung aus dem Girokonto verpflichtet ist.

    Dabei wäre die Bösgläubigkeit der Angestellten dem Geldinstitut nach § 166 BGB zuzurechnen (zur rechtsähnlichen Konstellation bei Abhebung unter Vorlage eines Sparbuchs s das Senatsurteil vom heutigen Tage, B 13 R 87/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
    Schließlich liegt auch ein ordnungsgemäßes Rücküberweisungsverlangen (s hierzu BSGE 82, 239, 245 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 59) vor: Der Renten Service der Deutschen Post hat als "überweisende Stelle" die Beklagte am 13.2.2006 aufgefordert, einen Betrag von 728, 28 Euro als zu Unrecht erbracht zurückzuüberweisen.

    Dem Begehren der Klägerin auf Rücküberweisung dieses Betrags kann die Beklagte jedoch den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI entgegenhalten, weil bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 13.2.2006 über den der fehlüberwiesenen Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 65 f; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war.

  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger -

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
    Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode der D. als Rentenberechtigte auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) "auf andere Weise" erledigt hat (vgl BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 63).
  • LG Frankfurt/Main, 22.04.1998 - 1 S 391/97

    Kein Eigentum an Beute eines Betrugs

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
    Das kartenausgebende Geldinstitut hat insoweit keine Handhabe, dem durch Eingabe der Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzer derartige Bargeldverfügungen am Geldautomaten zu verweigern, selbst wenn davon auszugehen ist, dass es das Geld nicht jedem beliebigen Benutzer des Automaten übereignen will, sondern nur dem legitimierten und (materiell) berechtigten Benutzer, dem die für die Bargeldabhebung am Geldautomaten erforderliche Karte und Geheimzahl auch persönlich zugeteilt worden ist (vgl BGH NJW 1988, 979, 980 f; Landgericht Frankfurt, NJW 1998, 3785; Bassenge in Palandt aaO, § 929 RdNr 3; Beckmann in juris PraxisKomm-BGB, 4. Aufl 2008, § 929 RdNr 32; Kindl in Bamberger/Roth, Beck"scher Online-Komm zum BGB, § 929 RdNr 19, Stand: November 2008; Gößmann aaO, § 54 RdNr 12).
  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf

    Der 13. Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 34 f; B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 31 f) gefolgt und hat hieran im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 16 ff) ausdrücklich festgehalten.
  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R

    Wird über einen der überzahlten Rente entsprechenden Betrag im Sinne von § 118

    Dies berücksichtigt, dass in diesen Fällen schon deshalb ein materiell "Nichtberechtigter" die fragliche Verfügung vornimmt, weil sie über einen Betrag erfolgt, der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten bzw dessen Rechtsnachfolger gelangt ist und auf den ausschließlich der Rentenversicherungsträger Anspruch hat (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 21 ff) .

    aa) In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass, solange das Geldinstitut, wie hier, keine Kenntnis vom Versterben des Rentenberechtigten hat, der Auszahlungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI in aller Regel greift, wenn die Bargeldabhebung von einer unbekannten Person mittels ec-Karte oder anderer Bankkarte des verstorbenen Rentenberechtigten unter Eingabe seiner PIN vorgenommen wird (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 14 ff, 22; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris RdNr 17 ff) .

    Bankkarten mit PIN-Funktion sind personalisierte Zahlungsinstrumente (§ 675j Abs. 1 Satz 4 BGB) , sodass die kartenausgebende Bank nur gegenüber dem Karteninhaber, der sich durch die geheim zu haltende PIN (§ 675l Abs. 1 Satz 1 BGB) ausweist, zur Zahlung verpflichtet ist (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 19 mwN) .

    Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist das Geldinstitut zur Rücküberweisung einer überzahlten Rente verpflichtet (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) , solange es die faktische Verfügungsmacht über diesen Betrag hat und eine Vermögensverschiebung zugunsten Dritter noch nicht eingetreten ist (vgl BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 27) .

    Dieses hat im automatisierten Geldautomatenverfahren keine Handhabe, bei Eingabe der zutreffenden PIN die Auszahlung zu verweigern (BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 20; vgl zum Sonderfall eines rückabgewickelten Zahlungsvorgangs BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - BSGE 130, 211 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 19 RdNr 22) .

    Entsprechend hat das BSG bereits befunden, dass bei einer anonymen Abhebung am Geldausgabeautomaten mittels Geldkarte und PIN des verstorbenen Rentenberechtigten der Auskunftsanspruch ins Leere geht, soweit er sich auf Verfügende oder Empfänger bezieht, deren Name und Anschrift das Geldinstitut gerade nicht kennt (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 29; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 36) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auf dieser unterstellten Unkenntnis oder auch Gutgläubigkeit beruht die im Gesetz vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen, denen der Vorbehalt zwar eigentlich entgegensteht und die daher als rechtswidrig angesehen werden müssen, deren Ausführung jedoch dem Geldinstitut in dieser besonderen Situation nicht zum Nachteil gereichen darf (näher dazu sowie zu möglichen Grenzen Senatsurteil aaO, RdNr 17; vgl auch BSG vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - RdNr 21 ff, 34 f, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Der 13. Senat des BSG hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 5. Februar 2009 (B 13 R 59/08 R, B 13 R 87/08 R und B 13/4 R 01/06 R - zitiert nach Juris) unter Hinweis auf die Entscheidung des 5a./4. Senats des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) u. a. ausgeführt:.

    Das Geldinstitut soll aber weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten müssen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R, Urteile vom 5. Februar 2009, a.a.O. - Juris).

    Das BSG weist in den bereits zitierten Entscheidungen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass das Gesetz eine "Haftung" des gutgläubigen Geldinstituts für die "bloße" Weiterleitung des der Rente entsprechenden Betrags an einen (nicht materiell verfügungs- oder empfangsberechtigten) Dritten nicht vorsieht, eine derartige (verschuldensunabhängige) "Gefährdungshaftung" nicht normiert ist.

    In den zitierten Urteilen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) hatte der 13. Senat des BSG nicht zu entscheiden, wie sich die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers vor Eingang des Rückforderungsverlangens auswirkt, da eine entsprechende Kenntnis nicht vorlag.

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

    Auf dieser unterstellten Unkenntnis oder auch Gutgläubigkeit beruht die im Gesetz vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen, denen der Vorbehalt zwar eigentlich entgegensteht und die daher als rechtswidrig angesehen werden müssen, deren Ausführung jedoch dem Geldinstitut in dieser besonderen Situation nicht zum Nachteil gereichen darf (näher dazu sowie zu möglichen Grenzen Senatsurteil aaO, RdNr 17; vgl auch BSG vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - RdNr 21 ff, 34 f, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 50/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

    Die erforderliche Gutgläubigkeit fehle, wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf unter anderem BSG, Urt. v. 5. Februar 2009, B 13 R 59/08 R ausgeführt hat, nicht nur bei einer positiven Kenntnis, sondern schon bei einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Geldinstituts vom Tode des Kontoinhabers und Rentenempfängers.

    Insbesondere das Urteil des 13. Senats vom 5. Februar 2009 (B 13 R 59/08), das vom Sozialgericht hierfür angeführt wird, behandelt nicht einen etwaigen Fahrlässigkeitsvorwurf in Bezug darauf, dass dem Geldinstitut des Versterbens ihres Kunden unbekannt geblieben war.

    Dahinter steht der Gedanke, dass das Geldinstitut weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können soll noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten muss (BSG, Urt. v. 5. Febr. 2009, B 13 R 59/08, juris-Rn. 28 mwN).

  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 85/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

    Insbesondere das Urteil des 13. Senats vom 5. Februar 2009 (B 13 R 59/08) behandelt nicht einen etwaigen Fahrlässigkeitsvorwurf in Bezug darauf, dass dem Geldinstitut des Versterbens ihres Kunden unbekannt geblieben war.

    Dahinter steht der Gedanke, dass das Geldinstitut weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können soll noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten muss (BSG, Urt. v. 5. Febr. 2009, B 13 R 59/08, juris-Rn. 28 mwN).

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2014 - L 14 R 1000/12

    Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente

  • LSG Hessen, 08.06.2018 - L 5 R 195/15

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19

    Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente ist zurückzuerstatten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 3 R 659/13

    Erstattung zu Unrecht geleisteter Rente; Mitteilung eines Kontomitinhabers;

  • LSG Hessen, 27.04.2021 - L 2 R 188/20

    Anspruch auf Erstattung über den Tod hinaus gezahlter Witwenrente in der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.08.2020 - L 16 R 439/19

    Auskunftsanspruch gegenüber Geldinstitut; fehlüberwiesene Rente; Verfügender;

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2021 - 2 LA 192/17

    Rückerstattung überzahlter Versorgungsbezüge

  • LSG Hessen, 16.06.2015 - L 2 R 153/14

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2017 - L 16 R 770/17

    Rücküberweisungspflicht der Bank bei Tod des Rentenempfängers

  • LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - grundsätzliche Bedeutung - Erstattung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 14 R 288/14

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2018 - L 9 R 681/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 1 R 353/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 - L 8 R 730/13
  • SG Oldenburg, 09.11.2011 - S 81 R 261/11

    Eine nach dem Tode des Berechtigten überzahlte Rentenleistung ist vorrangig von

  • BSG, 17.04.2014 - B 13 R 41/14 B
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